Die Statuten

des Vereins «buchsi kultur»

ALLGEMEINES

  • Art. 1

    Unter dem Namen «buchsi kultur» besteht mit Sitz in Münchenbuchsee ein Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB SR 210).

  • Art. 2

    Der Verein stellt sich zur Aufgabe, das kulturelle Gemeindeleben gestützt auf den Leistungsvertrag mit der Einwohnergemeinde Münchenbuchsee zu pflegen und zu fördern.

MITGLIEDSCHAFT

  • Art. 3

    Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die die Statuten anerkennen und die Bestrebungen des Vereins unterstützen.

  • Art. 4

    Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand.

  • Art. 5

    Der Austritt ist auf Ende jedes Kalenderjahres durch schriftliche Mitteilung beim Vorstand bis zum 30. November möglich.

  • Art. 6

    Wenn ein Mitglied den jährlichen fianziellen Verpflichtungen bis Mitte des laufenden Jahres trotz Mahnung nicht nachkommt, wird es vom Mitgliederverzeichnis gestrichen.

  • Art. 7

    Der Beschluss des Vorstandes, gemäss Art. 4 kann von der betroffenen Partei an der Vereinsversammlung angefochten werden.

FINANZIELLE MITTEL

  • Art. 8

    1 Der Verein erreicht seine Ziele durch:

    • Eigene kulturelle Veranstaltungen wie Konzerte, Vorträge, Lesungen, Theateraufführungen, Ausstellungen, u.a.m.
    • Patronate über zweckähnliche Veranstaltungen.

    2 Die finanziellen Mittel bestehen aus:

    • Beitrag Einwohnergemeinde Münchenbuchsee gemäss Leistungsvertrag
    • Jahresbeiträgen der Mitglieder
    • Gönnerbeiträgen und Spenden
    • Erträgen aus Veranstaltungen
    • Sponsorenbeträgen
  • Art. 9

    Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die Haftung der Mitglieder beschränkt sich auf ihre verfallenen Mitgliederbeiträge.

ORGANISATION

  • Art. 10

    Die Organe des Vereins sind:

    – Vereinsversammlung

    – Vorstand

    – Rechnungsprüfungsorgan

    I. Vereinsversammlung

  • Art. 11

    1 Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

    2 Der Vereinsversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

    • Genehmigung des Protokolls der Vereinsversammlung, des Jahresberichts, der Jahresrechnung, des Voranschlags und des Rechnungsprüfungsorgans.
    • Wahl des Präsidiums, der übrigen Vorstandsmitglieder und des Rechnungsprüfungsorgans.
    • Festlegung allfälliger Entschädigungen für die Vorstandsmitglieder und des Rechnungsprüfungsorgans.
    • Festlegung des Mitgliederbeitrages.
    • Ergänzung oder Änderung der Statuten.
    • Beratung über Anträge von Mitgliedern, die dem Präsidium mindestens zehn Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen sind.
    • Die Behandlung von Anträgen auf Geschäfte, die nicht in der Traktandenliste aufgeführt sind, bedarf der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder.
    • Auf Vorschlag des Vorstandes Ausschluss von Mitgliedern.
    • Auflösung des Vereins.
  • Art. 12

    1 Die Einberufung der Vereinsversammlung erfolgt durch den Vorstand, mindestens 30 Tage im voraus durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder.

    2 Sie findet alljährlich, spätestens im März, statt.

    3 Ausserordentliche Vereinsversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder auf Begehren eines Fünftel der Mitglieder schriftlich einberufen unter Angabe des Zwecks an den Vorstand.

  • Art. 13

    Den Vorsitz führt das Präsidium oder Vizepräsidium des Vorstandes. Das Protokoll führt die Administration. Die Versammlung wählt in offener Abstimmung die Stimmenzähler.

  • Art. 14

    1 Die Beschlussfassung erfolgt nach Art. 67 ZGB. Für Ordnungsanträge genügt das relative Mehr.

    2 Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handmehr, sofern nicht das Präsidium oder wenigstens ein Fünftel der anwesenden Mitglieder eine geheime Stimmabgabe verlangen. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.

    II. Der Vorstand

  • Art. 15

    1 Der Vorstand besteht aus höchstens 10 Mitgliedern: Präsidium, Vizepräsidium, Administration, Kassier und Beisitzer.

    2 Der Vorstand konstituiert sich selbst.

    3 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Alle Vorstandmitglieder sind wiederwählbar.

    4 Freiwillige Rücktritte sind dem Vorstand drei Monate im Voraus mitzuteilen.

    5 Während der Amtsdauer neugewählte Mitglieder treten in die Amtsdauer des Vorgängers ein.

  • Art. 16

    Der Vorstand hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

    • Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Vereinsversammlung vorbehalten sind.
    • Durchführung der Vereinsbeschlüsse.
    • Vertretung des Vereins nach aussen.
    • Einberufung der Vereinsversammlung.
    • Organisation der Vereinsaktivitäten.
    • Aufnahme von Mitgliedern.
    • Ausschluss von Mitgliedern unter Vorbehalt der Zustimmung der Vereinsversammlung.
  • Art. 17

    1 Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidiums, sooft es die Geschäfte erfordern, unter Angabe von Ort, Zeit, Traktanden.

    2 Über andere als in der Traktandenliste verzeichnete Geschäfte können Beschlüsse nur einstimmig von den anwesenden Vorstandsmitgliedern gefasst werden.

  • Art. 18

    Über die Vorstandsverhandlungen führt die Administration ein Protokoll.

  • Art. 19

    1 Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handmehr. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.

    2 Es gibt keine geheime Stimmabgabe.

  • Art. 20

    Die Vorstandsmitglieder sind vom Mitgliederbeitrag befreit.

    III. Das Rechnungsprüfungsorgan

  • Art. 21

    1 Das Rechnungsprüfungsorgan wird durch die Vereinsversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Es muss nicht Vereinsmitglied sein.

    2 Aufgaben des Rechnungsprüfungsorgans:

    • Prüfung von Buchführung, Belegen und Geldbestand.
    • Jährliche Vorlage des schriftlichen Revisionsberichts an die Vereinsversammlung.

RECHNUNGSABSCHLUSS

  • Art. 22

    1 Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.

    2 Die Jahresbeiträge der Mitglieder werden 60 Tage nach Durchführung der Vereinsversammlung fällig.

Auflösung, Statutenänderung, Schlussbestimmungen

  • Art. 23

    1 Die Vereinsversammlung kann, sofern mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist, die 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten die Auflösung des Vereins beschliessen.

    2 Zur Auflösung des Vereins ist eine ausserordentliche Vereinsversammlung einzuberufen. Die Liquidation findet alsdann durch den Vorstand statt. Die Kompetenzen der Vereinsversammlung bleiben auch während der Liquidation in Kraft.

    3 Über die Verwendung des Vereinsvermögens nach Auflösung des Vereins entscheidet die Vereinsversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

  • Art. 24

    Zur Statutenänderung bedarf es einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

    Die Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 11. November 2011 genehmigt.